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Der Bundespr?sident

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Staatsoberhaupt der Bun­desre­publik Deutschland ist der Bundespräsident. Er wird von der Bun­desversammlung gewählt, ei­nem Verfassungsorgan (высший орган государственной власти), das nur zu diesem Zweck zusammentritt (созывается). Es besteht aus den Bun­destagsabgeordneten sowie einer gleich großen Zahl von Delegierten, die von den Länderpar­lamenten gewählt werden. Wählbar ist jeder Deutsche, der das 40. Lebensjahr vollen­det hat. Gewählt wird der Bundespräsi­dent mit der Mehr­heit der Stimmen der Bundesversammlung für eine Amtszeit (срок пребывания на должности) von fünf Jahren. Eine einmalige Wieder­wahl ist zulässig (допустима). Bei der Konstruktion der Bun­desver­sammlung hat sich der Parlamentarische Rat von zwei grundlegenden Prin­zipien der Ver­fassungsordnung leiten lassen:

  • dem repräsen­tativen Prinzip - der Bundespräsident wird durch Volks­ver­treter gewählt;
  • föderalisti­schen Prinzip - an der Wahl sind die Parlamente des Bundes und der Länder glei­chermaßen beteiligt.

Das Amt des Präsidenten erhielte damit eine eigene, vom Parlament unabhängige Legitimation, die vom Grundgesetz nicht gewollt ist. Der Bundespräsident vertritt die Bundesrepublik Deutsch­land völkerrechtlich (согласно международному праву). Er repräsentiert die Einheit des Staates. Der Parlamentarische Rat hat nach den Erfahrungen der Weimarer Republik die Befugnisse (право) des Präsidenten bewusst (осознанно) beschränkt. Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland hat die üblichen Funktionen eines Staatsoberhauptes. Dazu gehören:

  • die Repräsentation der Bundesrepu­blik Deutsch­land nach innen und außen: nach innen durch sein öffentliches Auftreten (выступлений) bei staatlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen, durch Reden bei beson­deren Anlässen, durch Besuche in den Bundesländern und Gemeinden; nach außen durch Staatsbesuche und den Empfang (прием) ausländi­scher Staatsgäste;
  • die völkerrechtli­che Vertretung (представление) der Bundesrepu­blik Deutschland: durch Unterzeichnung der Ver­träge mit ande­ren Staaten; durch förmliche Bestel­lung (Beglaubigung - удостоверение) der deutschen diplomatischen Vertreter und die Entgegennahmen (принятие) der Beglau­bigungs­schreiben der ausländischen Diplomaten.

Bei der Wahrnehmung (соблюдение) weiterer Rechte kann der Bundes­präsident nicht selbständig, sondern nur im Zu­sammen­wirken (содействие) mit anderen Verfassungsorganen handeln. Einen Kandida­ten für das Amt des Bundes­kanzlers schlägt der Bun­despräsident dem Bundes­tag vor. Er ernennt und entlässt auf Vorschlag (рекомендацию) des Kanzlers die Bundesminis­ter.

Категория: Немецкий язык
12.05.2015 07:46


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